RECHTSTHEMEN VON ARBEITSRECHT BIS ZIVILPROZESS
Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage: Fristen, Ablauf und Kosten


Die Kündigungsschutzklage steht Arbeitnehmern als Möglichkeit offen, eine arbeitgeberseitige Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen. In vielen Fällen kann sich eine solche Klage lohnen, da Arbeitgeber bei Kündigung Fehler machen und nicht jede Kündigung auch wirksam ist.

Kündigungsschutzklage
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Gerade bei fristlosen außerordentlichen Kündigungen ist die Fehlerquote sehr hoch, da diese nur bei sehr schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers wirksam sind. Hinzu kommt, dass bei einer solchen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen die Agentur für Arbeit in der Regel automatisch eine Sperrzeit verhängt - das bedeutet kein Arbeitslosengeld für bis zu 12 Wochen.

Doch gekündigte Arbeitnehmer müssen knapp gesetzte Fristen beachten, um die Kündigungsschutzklage einzureichen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Knut Seidel informiert in diesem Beitrag über die Kündigungsschutzklage, ihre Fristen und den Ablauf eines Kündigungsschutzprozesses.

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kommt häufig überraschend. Selbst wenn man selbst merkt, dass man z.B. häufiger zu spät gekommen ist und abgemahnt wurde oder sich einen groben Schnitzer erlaubt hat, kommt eine Kündigung doch meist unerwartet. Aber manchmal sind es auch betriebliche Gründe, die zu einer Kündigung führen können und mit der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers nichts zu tun haben.

Kündigungen können jedoch auch unwirksam sein, wenn sie nicht auf einem gesetzlichen Kündigungsgrund beruhen oder formal unwirksam sind. Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung und will man sich dagegen wehren, kann man vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben. Das Arbeitsgericht prüft, ob die Kündigung wirksam war oder nicht.

Kündigungsschutzklage entscheidet über Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung
Die Kündigungsschutzklage ist nicht etwa darauf gerichtet, dass der Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung erhält.

Da das Kündigungsschutzgesetz den Arbeitnehmer vor einer ungerechtfertigten Kündigung schützen soll, kann in dem Verfahren nur die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt werden. Wird diese festgestellt, ist der Arbeitnehmer grundsätzlich weiter zu beschäftigen.

Gesetzliche Rechtfertigung einer Kündigung

Nach dem Kündigungsschutzgesetz muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein, damit sie wirksam sein kann. Für die soziale Rechtfertigung kennt das KSchG drei Kündigungsgründe – verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt. Es gibt auch den Sonderfall der krankheitsbedingten Kündigung, die aber zur Kategorie der personenbedingten Kündigung gehört.

Nur wenn einer dieser drei Kündigungsgründe vorliegt, kann eine Kündigung des Arbeitgebers sozial gerechtfertigt und im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes wirksam sein.

Allgemeiner Kündigungsschutz

Die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes mit seinem allgemeinen Kündigungsschutz gelten aber nicht unbeschränkt. Erst ab einer Betriebsgröße von 10 Vollzeit-Arbeitnehmern und wenn man persönlich länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt ist, unabhängig von der Länge der Probezeit, gilt der allgemeine Kündigungsschutz.

In sog. Kleinbetrieben, Betrieben mit weniger als 10 Vollzeitbeschäftigten, gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht. Das heißt allerdings nicht, dass völlige Kündigungsfreiheit des Arbeitgebers herrscht. Auch Mitarbeiter in Kleinbetrieben genießen einen Mindestkündigungsschutz.

Kündigungen, die z.B. sittenwidrig oder treuwidrig sind, sind auch im Kleinbetrieb rechtswidrig. Gleiches gilt für Kündigungen, die gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – kurz AGG – verstoßen.

Welche Fristen gelten bei einer Kündigungsschutzklage?

Obwohl es nur allzu menschlich ist, dass man nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber den Kopf erstmal in den Sand steckt und vielleicht gelähmt ist von der Angst um die berufliche und vor allem finanzielle Zukunft, sollte man in dieser Schockstarre nicht allzu lange ausharren.

Möchte man nämlich gegen die arbeitgeberseitige Kündigung vorgehen und eine Kündigungsschutzklage einlegen, ist dies an bestimmte Fristen gebunden.

Nachdem die Kündigung beim Arbeitnehmer zugegangen ist, beginnt die 3-Wochen-Frist zur Einlegung einer Kündigungsschutzklage. Diese Frist muss zwingend eingehalten werden, da nach Ablauf dieser Frist auch eine offenkundig rechtswidrige Kündigung als rechtmäßig gilt und nicht mehr angegriffen werden kann.

Verspätete Kündigungsschutzklage

In Ausnahmefällen kann gem. § 5 KSchG eine Klage, die erst nach der 3-Wochen-Frist eingereicht wurde, also verspätet ist, noch Berücksichtigung finden. Hierfür müssen allerdings sehr gute Gründe vorliegen. War der Arbeitnehmer beispielsweise 2 Wochen im Urlaub, erleidet am letzten Urlaubstag einen Unfall und verpasst deshalb die 3-Wochen-Frist, weil er im Ausland im Krankenhaus liegt, kann dies als solcher Grund gesehen werden.

Eine bloße Urlaubsreise oder einfache Krankheit reichen aber nicht. In dem Fall, dass die Drei-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage bereits ohne Klageeinreichung überschritten ist, sollten Betroffene die Hilfe eines Fachanwalts für Arbeitsrecht aufsuchen. Es kann durchaus Situationen geben, in denen die verspätet eingereichte Klage noch zugelassen werden kann.

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Wie läuft eine Kündigungsschutzklage ab?

Wurde durch den Arbeitnehmer oder seinen Rechtsanwalt eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht eingelegt, wird die Klage dem Arbeitgeber zugestellt und innerhalb kurzer Zeit ein Gütetermin anberaumt. Meist innerhalb von 4 bis 6 Wochen.

Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist darauf ausgelegt, dass zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Kompromiss gefunden wird, der für beide Seiten akzeptabel ist. Deshalb gibt der Gütetermin, der nur vor dem Vorsitzenden Richter stattfindet, beiden Parteien Gelegenheit für Vergleichsverhandlungen.

Erste Stufe des Verfahrens: der Gütetermin – Möglichkeit des Vergleichs

Häufig werden Kündigungsschutzverfahren mit einem Vergleich beendet. Mit dem Vergleich einigt man sich meist auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die Zahlung einer Abfindung. Es können auch Regelungen zum Arbeitszeugnis und zur Abgeltung von Urlaub und Überstunden getroffen werden.

Je nachdem wie "gut" die Kündigungsgründe waren oder je größer die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung bei dem Arbeitgeber ist, desto eher wird der Arbeitgeber zu einer Abfindung bereit sein. Es hängt hier maßgeblich von dem Verhandlungsgeschick und der Erfahrung des eigenen Rechtsanwalts ab, ob und in welcher Höhe eine Abfindung vereinbart werden kann.

Ohne eine Kündigungsschutzklage einzureichen, sind die Chancen des Arbeitnehmers, eine Abfindung herauszuhandeln, gleich Null.

Zweite Stufe des Verfahrens: die Verhandlung vor der Kammer

Sollte es in dem Gütetermin nicht zu einem Vergleich kommen, wird die Kündigung vor der ganzen Kammer verhandelt. Bei der Kammerverhandlung sind neben dem Richter auch zwei ehrenamtliche Richter dabei. Die Parteien haben vor der Kammerverhandlung die Gelegenheit, schriftlich ihre Sicht der Dinge darzulegen.

Häufig kann in diesem Stadium ebenfalls noch ein Abfindungsvergleich erzielt werden.

Dritte Stufe des Verfahrens: das Urteil des Arbeitsgerichts

Bleiben jedoch beide Seiten hartnäckig und es kommt kein Vergleich zustande, entscheidet das Gericht irgendwann durch ein Urteil. War die Kündigung rechtswidrig, ist der Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. War die Kündigung rechtmäßig, endete das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist oder bei fristlosen Kündigungen am Tag des Zugangs der Kündigung.

Vierte Stufe des Verfahrens – Rechtsmittel

Ist eine Partei des Rechtsstreits nicht mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts zufrieden, kann man bei dem Landesarbeitsgericht Berufung einlegen. Der Sachverhalt wird dann noch einmal dort verhandelt und das LAG trifft eine weitere Entscheidung.

Sollte man mit dieser Entscheidung immer noch nicht zufrieden sein, kann man Revision vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt einlegen.

Wann lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?

Ob sich eine Kündigungsschutzklage lohnt, kommt immer auf den Einzelfall an. Gute Chancen hat man aber immer dann, wenn der Arbeitgeber bei der Kündigung offensichtliche Fehler gemacht hat. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein besonderer Kündigungsschutz (z.B. bei Schwangeren, während der Elternzeit, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder) besteht und der Arbeitgeber die erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht eingeholt hat.

Oder auch dann, wenn der Arbeitgeber bei der Kündigung schon formale Fehler gemacht hat.
Auch bei fristlosen Kündigungen liegt häufig kein so schwerwiegender Kündigungsgrund vor, der eine solche Kündigung rechtfertigen könnte.

Wer trägt die Kosten einer Kündigungsschutzklage?

Im Gegensatz zu einem Zivilprozess, in dem die unterlegene Partei die Kosten für den Rechtsstreit trägt, ist dies im Kündigungsschutzprozess anders. Die Kosten für den Anwalt trägt jede Partei in der ersten Instanz selbst.

Wird ein Vergleich geschlossen, fallen in dem Kündigungsschutzverfahren keine Gerichtskosten an. Sollte es in dem Verfahren aber zu einem Urteil des Arbeitsgerichts kommen, muss die unterlegene Partei die Gerichtskosten übernehmen.

Dass die Gerichtskosten bei einem Vergleich nicht anfallen, zeigt bereits, dass das arbeitsgerichtliche Verfahren hierauf ausgelegt ist und eine Vergleichslösung bevorzugt.

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Bildquellennachweis: © PantherMedia / Boris Zerwann

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